BMBF: Projekte zum Thema „Wege zur Innovation – Unterstützung zukünftiger Antragsteller in der europäischen Sicherheitsforschung“

Richtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung von Projekten zum Thema „Wege zur Innovation – Unterstützung zukünftiger Antragsteller in der europäischen Sicherheitsforschung“, Bundesanzeiger vom 11. Januar 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das BMBF übernimmt im Rahmen des Förderprogramms „Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum“ Verantwortung für die Stärkung von Forschungsexzellenz und für enge Kooperationen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft in der Europäischen Innovationsunion.

Auf nationaler Ebene unterstützt das BMBF unter anderem durch das Förderprogramm zur europäischen Innovationsunion gezielt den Aufbau von Kompetenzen von Forschenden und die Strategiefähigkeit von Forschungseinrichtungen, um den Ausbau strategischer Partnerschaften und die Koordinierung von Forschungsagenden in Europa zu erleichtern.

In Säule II von Horizont Europa wird in Cluster 3 die zivile Sicherheitsforschung gefördert. Die Förderrichtlinie „Wege zur Innovation – Unterstützung zukünftiger Antragsteller in der europäischen Sicherheitsforschung“ soll einen Beitrag dazu leisten, frühzeitig Anreize für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) und andere Anwender aus dem Bereich der zivilen Sicherheitsforschung sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft bezüglich einer Beteiligung an Ausschreibungen des Clusters 3 in Horizont Europa zu schaffen. Ziel ist es,  einzelnen Akteuren aus Deutschland die internationale Vernetzung, den Aufbau von europäischen Konsortien sowie die Ausarbeitung eines EU-Antrags zu ermöglichen und damit die Einreichung eines Projektantrags im europäischen Sicherheitsforschungsprogramm zu erreichen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Aktivitäten, die zur Vorbereitung sowie zur konkreten Ausarbeitung eines EU-Antrags zu Cluster 3 erforderlich sind. Mit dem Stichtag im Jahr 2021 ist dies erstmals möglich für das Arbeitsprogramm 2022.

Liegt zum Einreichungsstichtag der Förderrichtlinie das Arbeitsprogramm für Cluster 3 nicht final vor, können dennoch Projektskizzen eingereicht werden. Dies betrifft vornehmlich die Einreichungsstichtage 2022 und 2024. Diese müssen sich auf einen Themenbereich des Clusters 3 beziehen und unmittelbar nach Veröffentlichung des Arbeitsprogramms eine Überprüfung der inhaltlichen Ausrichtung des Vorhabens im Hinblick auf die tatsächlich veröffentlichten Ausschreibungen vorsehen (Meilenstein). Über die Fortführung des Vorhabens wird schriftlich auf der Basis der Ergebnisse der Meilensteinpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne zur Anpassung an eine konkrete Ausschreibung vorgelegt worden sind.

Im Rahmen der Förderrichtlinie werden folgende Aktivitäten gefördert:

  • Befassung mit dem vorgesehenen Förderinstrument
  • Arbeiten zur frühzeitigen Aufstellung eines Kernkonsortiums und zur themenspezifischen Netzwerkbildung
  • Ausarbeitung und finale Einreichung des EU-Antrags

Die Förderrichtlinie zielt primär auf eine deutsche Koordination des EU-Antrags ab. Bei der Erstellung der EU-Anträge soll die Beratung der NKS Sicherheitsforschung (NKS Sicherheit) in Anspruch genommen werden. Die Einbindung weiterer – insbesondere euro­päischer – Partner (auch Praxispartner) als assoziierte Partner ist explizit gewünscht. Um Wissen dahingehend aufzubauen, wie qualitativ hochwertige und auch im Hinblick auf die formalen und Managementaspekte erfolgreiche Anträge erstellt werden können, ist es ausdrücklich erwünscht, dass der Antragsteller durch einen professionellen Akteur in diesem Bereich unterstützt wird.

Die Förderung erfolgt in Form von Einzelvorhaben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • Behörden und deren Forschungseinrichtungen,
  • andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern,
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • BOS und andere Anwender aus dem Bereich der Sicherheitsforschung,
  • Kommunen,
  • Verbände und Non-Profit-Organisationen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung oder andere Institution, die Forschungsbeiträge liefern, BOS), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Unionsrahmen (FuEuI). KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Die vollständige Richtlinie mit detaillierten Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.