BMBF: Vorübergehende Gewährung von Beihilfen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19

Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19, Bundesanzeiger vom 14. Mai 2020

Vom 30. April 2020

Beihilfen für COVID-19 betreffende Forschung und Entwicklung (FuE)

(1) Auf Grundlage dieser Beihilfereglung können beihilfegebende Stellen Beihilfen für FuE-Vorhaben zur Erforschung von COVID-19 sowie von anderen Viruserkrankungen, wenn diese Forschung für COVID-19 relevant ist, an Unternehmen gewähren.

(2) Beihilfefähige Kosten sind sämtliche für das FuE-Vorhaben während seiner Laufzeit anfallenden Kosten. Bei ­Vorhaben, die vor dem 1. Februar 2020 begonnen wurden, sind nur die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung anfallenden zusätzlichen Kosten beihilfefähig. Kosten für Vermögenswerte sind nur beihilfefähig, soweit und solange diese für das FuE-Vorhaben genutzt werden. Werden die Vermögenswerte nur ­zeitlich begrenzt für die geförderten FuE-Vorhaben eingesetzt oder für andere Zwecke eingesetzt, sind ihre Kosten nur in Form von Abschreibungen über den Zeitraum der Dauer der geförderten FuE-Nutzung oder anteilig der für das FuE-Vorhaben genutzten Kapazität beihilfefähig.

(3) Die Beihilfeintensität für jeden Empfänger beträgt

  1. 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung und
  2. 80 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.

(4) Die Beihilfeintensität für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung kann um 15 Prozentpunkte auf höchstens 95 % erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. das Vorhaben wird in grenzübergreifender Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unter­nehmen durchgeführt, oder
  2. die Unterstützung wird von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet und die beihilfegebende Stelle dokumentiert dies in nachweislicher Form.

(5) Sofern ein FuE-Vorhaben Arbeitspakete verschiedener Forschungskategorien beinhaltet, stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die maximale zulässige Beihilfeintensität gemäß Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 nicht überschritten wird, wenn der auf Grundlagenforschung entfallende Kostenanteil nicht überwiegt.

(6) Beihilfen können nur gewährt werden, wenn sich der Beihilfeempfänger verpflichtet, Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum nichtexklusive Lizenzen zu diskriminierungsfreien Marktbedingungen zu gewähren.

(7) Im Falle einer Kofinanzierung von Beihilfen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder der Coronavirus Response Investment Initiative (CRII) stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die im Rahmen dieser Fonds geltenden Regeln eingehalten werden.

(8) Eine Beihilfegewährung an Auftragnehmer von Auftragsforschung nach diesem Paragraphen ist ausgeschlossen.

Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen

(1) Auf Grundlage dieser Beihilfenregelung können beihilfegebende Stellen Investitionsbeihilfen für den Auf- bzw. Ausbau der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen gewähren, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 genannten COVID-19 betreffenden Produkte bis zu deren erster gewerblicher Nutzung vor der Massenproduktion zu entwickeln, zu erproben und hochzuskalieren.

(2) Beihilfen können gewährt werden für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die erforderlich sind, um folgende Produkte bis zur ersten gewerblichen Nutzung vor der Massenproduktion zu entwickeln, zu erproben und hochzuskalieren:

  1. COVID-19 betreffende Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien,
  2. entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe,
  3. Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräte, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Roh- und Grundstoffe,
  4. Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Roh- und Grundstoffe sowie
  5. Instrumente für die Datenerfassung/-verarbeitung.

(3) Das Investitionsvorhaben muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen werden. Ein Investitionsvorhaben gilt als abgeschlossen, wenn es von der beihilfegebenden Stelle als abgeschlossen anerkannt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Sechsmonatsfrist sind je Verzugsmonat 25 % des in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervorteilen gewährten Beihilfebetrags zurückzuzahlen, außer wenn der Verzug auf Faktoren zurückzuführen ist, auf die der Beihilfeempfänger keinen Einfluss hat. In Form von rückzahlbaren Vorschüssen gewährte Beihilfen werden bei Einhaltung der Frist in Zuschüsse umgewandelt; bei Nichteinhaltung der Frist müssen sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in gleich hohen Jahresraten zurückgezahlt werden.

(4) Beihilfefähige Kosten sind die Investitionskosten, die für die Schaffung der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, welche für die Entwicklung der in Absatz 2 genannten Produkte benötigt werden, erforderlich sind (für die Dauer des Vorhabens z. B. Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, die Anschaffung oder Umrüstung4 von Anlagen/Ausrüstung, sonstige materielle und immaterielle Vermögenswerte). Bei Vorhaben, die vor dem 1. Februar 2020 begonnen wurden, sind allein die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung anfallenden Kosten beihilfefähig.

(5) Die Beihilfenintensität beträgt höchstens 75 % der beihilfefähigen Kosten. Vermögenswerte, die nicht der gesamten Dauer und nicht zu 100 % dem Vorhaben zuzurechnen sind, sind nur anteilig beihilfefähig (d. h. Abschreibung über die Dauer des Vorhabens, falls zutreffend, oder anteilig für die für das Vorhaben genutzte Kapazität).

(6) Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte auf 90 % erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraus­setzungen erfüllt ist:

  1. das Vorhaben wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. dem Geltungsbeginn des Steuervorteils abgeschlossen, oder
  2. die Unterstützung wird von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet und die beihilfegebende Stelle dokumentiert dies in nachweislicher Form.

(7) Eine Verlustausgleichsgarantie kann zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, einem Steuervorteil oder einem rückzahlbaren Vorschuss oder als eigenständige Beihilfemaßnahme gewährt werden. Verlustausgleichsgarantien werden innerhalb eines Monats nach ihrer Beantragung durch ein Unternehmen gewährt; die Höhe des auszugleichenden Verlusts wird fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens ermittelt. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus der Differenz der Summe der Investitionskosten, einem angemessenen jährlichen Gewinn von 10 % der Investitionskosten über fünf Jahre und den Betriebskosten einerseits sowie der Summe aus dem gewährten direkten Zuschuss, den Einnahmen im Fünfjahreszeitraum und dem Endwert des Vorhabens andererseits.

(8) Beihilfen nach diesem Paragraphen dürfen nur dann gewährt werden, wenn der Preis, der für die von der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird, dem Marktpreis ­entspricht.

(9) Beihilfen nach diesem Paragraphen dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang in transparenter und diskriminierungsfreier Weise gewährt wird. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten getragen haben, kann ein bevorzugter ­Zugang zu günstigeren Bedingungen gewährt werden.

(10) Im Falle einer Kofinanzierung von Beihilfen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder der Coronavirus Response Investment Initiative (CRII) stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die im Rahmen dieser Fonds geltenden Regeln eingehalten werden.

Investitionsbeihilfen für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten

(1) Auf Grundlage dieser Beihilfenregelung können beihilfegebende Stellen Investitionsbeihilfen für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten gewähren, z. B. für COVID-19 betreffende Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien, entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe; ­Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Rohstoffe; Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Rohstoffe; sowie Instrumente für die Datenerfassung/-verarbeitung.

(2) Das Investitionsvorhaben muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen werden. Ein Investitionsvorhaben gilt als abgeschlossen, wenn es von der beihilfegebenden Stelle als abgeschlossen anerkannt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Sechsmonatsfrist sind je Verzugsmonat 25 % des in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervorteilen gewährten Beihilfebetrags zurückzuzahlen, außer wenn der Verzug auf Faktoren zurückzuführen ist, auf die der Beihilfeempfänger keinen Einfluss hat. In Form von rückzahlbaren Vorschüssen gewährte Beihilfen werden bei Einhaltung der Frist in Zuschüsse umgewandelt; bei Nichteinhaltung der Frist müssen sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in gleich hohen Jahresraten zurückgezahlt werden.

(3) Beihilfefähige Kosten sind alle für die Herstellung der in diesem Paragraphen in Absatz 1 genannten Produkte erforderlichen Investitionskosten (für die Dauer des Vorhabens, z. B. Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, die Anschaffung oder Umrüstung5 von Anlagen/Ausrüstung, sonstige materielle und immaterielle Vermögenswerte) sowie die Kosten für Testläufe der neuen Produktionsanlagen. Bei Vorhaben, die vor dem 1. Februar 2020 begonnen wurden, sind nur die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung an­fallenden Kosten beihilfefähig.

(4) Die Beihilfenintensität beträgt höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten. Vermögenswerte, die nicht der gesamten Dauer oder zu 100 % dem Vorhaben zuzurechnen sind, sind nur anteilig beihilfefähig (d. h. Abschreibung über die Dauer des Vorhabens, falls zutreffend, oder anteilig für die für das Vorhaben genutzte Kapazität).

(5) Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte auf 95 % erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. das Vorhaben wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. dem Geltungsbeginn des Steuervorteils abgeschlossen, oder
  2. die Unterstützung wird von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet und die beihilfegebende Stelle dokumentiert dies in nachweislicher Form.

(6) Eine Verlustausgleichsgarantie kann zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, einem Steuervorteil oder einem rückzahlbaren Vorschuss oder als eigenständige Beihilfemaßnahme gewährt werden. Verlustausgleichsgarantien werden innerhalb eines Monats nach ihrer Beantragung durch ein Unternehmen gewährt; die Höhe des auszugleichenden Verlusts wird fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens ermittelt. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus der Differenz der Summe der Investitionskosten, einem angemessenen jährlichen Gewinn von 10 % der Investitionskosten über fünf Jahre und den Betriebskosten einerseits sowie der Summe aus dem gewährten direkten Zuschuss, den Einnahmen im Fünfjahreszeitraum und dem Endwert des Vorhabens andererseits.

(7) Im Falle einer Kofinanzierung von Beihilfen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder der Coronavirus Response Investment Initiative (CRII) stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die im Rahmen dieser Fonds geltenden Regeln eingehalten werden.

Anwendungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für alle Beihilfen, die

  1. in der Bundesrepublik Deutschland und
  2. an Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche

gewährt werden, sofern die nachfolgenden Absätze nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Diese Regelung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:

  1. Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen,
  2. Beihilfen in Form von rückzahlbaren Vorschüssen,
  3. Beihilfen in Form von Steuervorteilen.

(3) Im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe nach dieser Regelung muss eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. das Vorhaben wurde noch nicht begonnen, oder
  2. das Vorhaben wurde ab dem 1. Februar 2020 begonnen, oder
  3. bei Beihilfen nach § 1 handelt es sich um ein Vorhaben, das wegen seiner Bedeutung für die Erforschung von COVID-19 mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurde, oder
  4. das Vorhaben wurde vor dem 1. Februar 2020 begonnen, die Beihilfe ist jedoch erforderlich, um das Vorhaben zu beschleunigen oder zu erweitern.

(4) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden.

Die vollständige Regelung finden Sie hier.