„KMU-innovativ: Bioökonomie“, Bundesanzeiger vom 08.05.2020

Das Ziel der neuen BMBF-Maßnahme ist die Förderung technologisch anspruchsvoller Projekte, die auf die effiziente und nachhaltige Nutzung von biologischem Wissen, nachwachsenden Ressourcen sowie Nebenerzeugnissen und Reststoffen aus Produktionsprozessen zielen.

Vom 29. April 2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, das ­Innovationspotenzial kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Bereich Spitzenforschung zu stärken sowie die Forschungsförderung im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie insbesondere für erstantragstellende Unternehmen attraktiver zu gestalten. Dazu hat das BMBF das Antrags- und Bewilligungsverfahren vereinfacht und beschleunigt, die Beratungsleistungen für KMU ausgebaut und die Fördermaßnahme themenoffen gestaltet. Wichtige Förderkriterien sind Exzellenz, Innovationsgrad und die Bedeutung des ­Beitrags zur Lösung aktueller gesellschaftlich relevanter Fragestellungen.

Die Fördermaßnahme ist Teil der Hightech-Strategie der Bundesregierung1 und des Zehn-Punkte-Programms des BMBF für mehr Innovation in KMU „Vorfahrt für den Mittelstand“. Ziel ist es, einen Beitrag für Innovation und Wachstum in Deutschland zu leisten.

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) der UN-Agenda 20302 und der in Paris 2015 vereinbarten Klimaziele3 erfordert den weiteren Auf- und Ausbau einer biobasierten Wirtschaft. Die Bioökonomie hat das Ziel, Ökonomie und Ökologie für ein nachhaltiges Wirtschaften zu verbinden. In der Definition der Bundesregierung umfasst die Bioökonomie die Erzeugung, Erschließung und Nutzung biologischer Ressourcen, Prozesse und Systeme, um Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in allen wirtschaftlichen Sektoren im Rahmen eines zukunftsfähigen Wirtschaftssystems bereitzustellen. Bioökonomische Innovationen vereinen biologisches Wissen mit technologischen Lösungen und nutzen die natürlichen Eigenschaften biogener Rohstoffe hinsichtlich ihrer Kreislauffähigkeit, Erneuerbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Die Bioökonomie birgt das Potenzial, neuartige Produkte und Verfahren hervorzubringen, um Ressourcen zu schonen und Wohlstand zu schaffen.4

Deutschland ist bereits heute ein anerkannter Forschungs- und Innovationsstandort der Bioökonomie. Auch künftig gilt es, das wirtschaftliche Potenzial der Bioökonomie für Geschäftsmodelle, Arbeitsplätze und Einkommensmöglichkeiten in allen wirtschaftlichen Sektoren zu nutzen, den Technologietransfer zu stärken, neuartige Wertschöpfungsketten zu etablieren und die Markteinführung biobasierter Produkte, entsprechender Verfahren und Dienstleistungen zu beschleunigen. Eine wichtige Rolle als Innovationstreiber und Innovationsträger spielen dabei Start-ups, KMU sowie mittelständische Unternehmen. Diese verfügen jedoch häufig über zu geringe Kapazitäten für Forschung und Entwicklung (FuE) und bedürfen daher einer gezielten Förderung durch den Bund. Hier setzt die neue Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Bioökonomie“ des BMBF an.

Die Fördermaßnahme gliedert sich in die BMBF-Dachmarke „KMU-innovativ“ ein. KMU-innovativ ist ein seit 13 Jahren in der Wirkung effizientes und anerkanntes Förderinstrument, welches vor allem aufgrund seiner themen- und technologieoffenen Ausgestaltung sowie des schnellen Antrags- und Bewilligungsverfahrens von Unternehmen geschätzt wird.5 Das zukunftsweisende Technologiefeld Bioökonomie ist ein weiterer Baustein einer bedarfsgerechten Förderlandschaft in Deutschland.

Das Ziel der neuen BMBF-Maßnahme ist die Förderung technologisch anspruchsvoller Projekte, die auf die effiziente und nachhaltige Nutzung von biologischem Wissen, nachwachsenden Ressourcen sowie Nebenerzeugnissen und Reststoffen aus Produktionsprozessen zielen. Im Fokus stehen die Entwicklung und Herstellung zukunftsweisender Produkte und Verfahren unter Minimierung umweltschädlicher Emissionen (Dekarbonisierung) und Abfälle bzw. deren Rückführung in natürliche Kreisläufe oder Wertschöpfungsketten sowie Arbeiten zu Dienstleistungen in diesen Gebieten. KMU sowie mittelständische Unternehmen, die im Bereich Bioökonomie agieren, sollen mithilfe der BMBF-Förderung zu mehr Engagement in FuE angeregt und in ihrer Innovationsfähigkeit gestärkt werden. So können sie auf strukturelle Veränderungen und Nachhaltigkeitserfordernisse gezielt reagieren. Die Förderung soll dazu beitragen, den Technologietransfer aus der angewandten Forschung und vorwettbewerblichen Entwicklung in die praktische Anwendung zu beschleunigen und den Unternehmen Zukunftsperspektiven aufzuzeigen. Verbunden mit der Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze sollen die Unternehmen in die Lage versetzt werden, den Wandel zu einer biobasierten Wirtschaft aktiv mitzugestalten. So kann es gelingen, die mit dem notwendigen Wandel verbundenen Chancen für die Wirtschaft in Deutschland zu nutzen.

Die vorliegende Förderrichtlinie ist eine Maßnahme im Rahmen der vom Bundeskabinett am 15. Januar 2020 verabschiedeten Nationalen Bioökonomiestrategie. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der mit der Strategie verfolgten Ziele.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 19, 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilfe­rechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der Nationalen Bioökonomiestrategie der Bundesregierung und den dort verknüpften Dokumenten.6

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind innovative Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, die im umfassenden Sinne dem Bereich der Bioökonomie zuzuordnen sind.

Die FuE-Vorhaben müssen sowohl wissenschaftlich anspruchsvoll sein und sich durch ein entsprechendes wissenschaftlich-technologisches Risiko auszeichnen als auch einen anwendungsbezogenen Beitrag zum Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft, einer Bioökonomie, leisten. Außerdem müssen diese Vorhaben für die Positionierung des antragstellenden Unternehmens am Markt von Bedeutung sein.

Konkrete Beispiele für mögliche Anwendungsfelder – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – sind:

  • Etablierung ressourcenschonender, biologischer Prozesse in der chemischen oder verarbeitenden Industrie
  • neue Bioraffineriekonzepte für Biotreibstoffe und hochveredelte Feinchemikalien
  • biobasierte Methoden für den Umweltschutz und biologische Recyclingverfahren
  • nachhaltige Produktion und Verarbeitung von Lebensmitteln
  • Erzeugung und Bereitstellung biogener Rohstoffe
  • Pflanzenentwicklung und -züchtung sowie nachhaltige Pflanzengesundheit
  • Verbreiterung der Technologiebasis in der Bioverfahrenstechnik
  • Entwicklung von Plattformtechnologien zur Erschließung neuer Stoffwechselwege in Mikroorganismen, Pflanzen, Algen und Zellkulturen (Metabolic Engineering)
  • Entwicklung biologischer Methoden/Techniken zur CO2-Konversion
  • Entwicklung neuer Methoden und Geräte in der Bioanalytik und Biosynthese

Ein besonderes Augenmerk ist auf einen/mehrere der nachfolgenden Aspekte zu legen:

  • Verwendung biobasierter Ressourcen, welche eine nachhaltige und effizientere Verwertung nachwachsender Rohstoffe und ungenutzter Reststoffströme, z. B. durch Kreislauf- oder Kaskadennutzung, sowie alternativer Quellen, u. a. Insekten, Algen, eröffnen
  • Entwicklung umweltfreundlicher Biomaterialien wie Biopolymere und -komposite und biologisch abbaubarer Kunststoffsubstitute
  • Identifizierung, Gewinnung und Herstellung biologischer Wirk- und Wertstoffe unter Ausnutzung der natürlichen Diversität und evolutiver Optimierungsverfahren
  • Optimierung und Automatisierung biotechnologischer Prozesse und Verfahren durch Digitalisierung und Simulationstechniken
  • Nutzung von Datenbanken mit intelligenter Datenauswertung
  • Miniaturisierung von Analysetechniken und Einsatz mikrofluidischer Systeme für biotechnologische Fragestellungen
  • Kontrolle und Steuerung mittels smarter, autonomer Sensoren

Das Projekt kann als Einzel- oder Verbundvorhaben durchgeführt werden. Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind Einzelvorhaben von KMU und mittelständischen Unternehmen, Projekte der Verbundforschung zwischen KMU bzw. mittelständischen Unternehmen und Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen sowie Projekte der Verbundforschung mehrerer Unternehmen, die damit einen größeren Teil der Wertschöpfungskette abdecken (Einzelheiten siehe Nummer 3). Dazu zählt auch die Förderung von frühen Entwicklungsphasen und risikoreichen Projekten in der industriellen Forschung, die zunächst einer Validierung (Proof of Concept) bedürfen.

Zur schnelleren Erreichung der Förderziele kann die vorübergehende Beschäftigung hochqualifizierten Personals (Personal mit Hochschulabschluss und mindestens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, zu der auch eine Promotion zählen kann) aus einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder einem großen Unternehmen in einer neu geschaffenen Funktion für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation innerhalb des begünstigten KMU gefördert werden, sofern kein anderes Personal ersetzt wird (siehe Anhang).

Darüber hinaus sollen Forschungsaktivitäten sowohl bei jungen Unternehmen als auch bei etablierten KMU und mittelständischen Unternehmen initiiert werden, die erstmalig FuE-Aktivitäten auf dem Gebiet der Bioökonomie aufnehmen möchten. In diesem Fall ist die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Partner angezeigt. Besondere Priorität erhalten solche FuE-Vorhaben, die in eine wachstumsorientierte Unternehmensstrategie eingebettet sind.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  1. KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG))7. Die antragsberechtigten Unternehmen erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
  2. Mittelständische Unternehmen (nationale Vorgabe), wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Mio. Euro nicht überschreiten (siehe Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK).8 Antragsberechtigte mittelständische Unternehmen erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung bezüglich ihrer Unternehmensgröße unter Beachtung der Vorgaben im Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
  3. Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen im Rahmen von Verbundprojekten mit KMU und/oder mittelständischen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
  4. Großunternehmen im Rahmen von Verbundprojekten mit KMU und/oder mittelständischen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie (siehe Nummer 5).

Erläuterungen zur KMU-Definition erhalten Unternehmen bei der Förderberatung „Forschung und Innovation" des Bundes (siehe Nummer 7).

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen), in Deutschland verlangt.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

weitere Informationen: https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-2990.html